Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung von früher erworbenem Vermögen im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Ist Vermögen aus einzubeziehenden Vorschenkungen und damit aus früheren Erwerben im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb noch mit Nießbrauchsauflagen zu Gunsten des Schenkers oder seines Ehegatten belastet, muss nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG hinsichtlich der auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfallenden Steuer, die für den letzten Erwerb erhoben wird, eine Stundung ausgesprochen werden und damit auch für diesen letzten Erwerb eine Berechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG durchgeführt werden. Dabei sind die früheren Erwerbe jeweils mit ihrem Nettowert, also ohne die Nießbrauchsbelastungen, anzusetzen ().