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Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Der Begriff „geleistete Einlage” in § 17 Satz 3 EigZulG ist nach dem (Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 68/04) so zu verstehen, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem übernommenen Geschäftanteil, sondern nach den tatsächlich geleisteten Einzahlungen bemisst. Daher gehört ein an die Wohnungsgenossenschaft abgetretener Anspruch auf erst noch vom Finanzamt festzusetzende Eigenheim- und Kinderzulage nicht zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage.