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Kein gesondertes Feststellungsverfahren für „Ambros”-Verluste
Verluste aus stiller Beteiligung bei der Ambros S. A. können nach dem mangels gemeinschaftlicher Einkunftserzielung bzw. gemeinsamer Nutzung oder Unterhaltung einer Anlage nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden. Der nachträgliche Zusammenschluss von Kapitalanlegern rechtfertigt ebenso wenig eine einheitliche Feststellung für zurückliegende Veranlagungszeiträume wie deren Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens.