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Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oder gegen Versorgungsleistung
Erträgnisunsicherheit trotz Vermögensübertragung
Die lebzeitige Übertragung von Vermögen allein aus steuerlich motivierten Gründen ist grundsätzlich nur dann empfehlenswert, wenn die Altersvorsorge des Schenkers und seines Ehegatten auch ohne den verschenkten Gegenstand gesichert ist. Benötigt der Schenker hingegen die Erträgnisse etwa aus einem Unternehmen, einer Unternehmensbeteiligung oder aus einem vermieteten Grundstück, lässt sich der Bedarf des Schenkers durch einen Nießbrauchsvorbehalt oder eine vom Beschenkten zugesagte lebenslängliche Rente abdecken. Durch diese vom Beschenkten versprochenen „Gegenleistungen” fließen dem Schenker weiterhin lebenslänglich – beim Nießbrauch unmittelbar und bei der Rente mittelbar – die Erträgnisse aus dem übertragenen Wirtschaftsgut zu. Der Schenker erzielt unverändert einkommensteuerpflichtige Einnahmen. Beim Nießbrauch hat er zusätzlich – wie bisher – die mit dem Gegenstand verbundenen Ausgaben zu tragen und kann sie als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen.
Nachfolgend werden die Unterschiede der beiden anlässlich einer Schenkung vereinbarten Gegenleistungen behandelt, die schenkungsteuerlichen Folg...