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FG Münster Urteil v. - 9 K 1514/02 K,F EFG 2005 S. 1226 Nr. 15

Gesetze: KStG § 23 Abs 2 S 5, KStG § 54 Abs 9 S 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 76 Abs 1, GG Art 77 Abs 2, KStG § 23 Abs 2 S 1

Körperschaftsteuer:

Verfassungsrechtliche Beurteilung der rückwirkenden Geltung von § 23 Abs. 2 S. 5 KStG i.d.F. des StBereinG vom zum

Körperschaftsteuer 1999 und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. auf den

Leitsatz

Die rückwirkende Geltung des § 23 Abs. 2 S. 5 KStG i.d.F. des StBereinG vom zum ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Übernahmegewinne erfasst werden,

- die auf Umwandlungsbeschlüssen beruhen, die erst nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gefasst wurden,

- die nach der Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag am noch hätten aufgehoben werden können und

- die einen Umwandlungsstichtag vorsahen, der nach Verkündung des StBereinG 1999 im Bundesgesetzblatt vom lag.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1226 Nr. 15
WAAAB-52694

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FG Münster, Urteil v. 28.01.2005 - 9 K 1514/02 K,F

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