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FG Münster Urteil v. - 6 K 1847/04 Kg EFG 2005 S. 925 Nr. 12

Gesetze: EStG § 70 Abs 2, FGO § 74

Finanzgerichtsordnung, Kindergeld:

Aussetzung des Verfahrens, Rückforderung von Kindergeld

Kindergeld

Leitsatz

1) Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO bis zu einer Entscheidung in einem parallel angestrengten Billigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht.

2) Bei der Vorschrift des § 70 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Norm.

3) Der Verbrauch des Kindergelds steht einer Rückforderung desselben nach § 70 Abs. 2 EStG nicht entgegen.

4) Die Verwirkung des Rückforderungsanspruches setzt voraus, dass sich der zur Rückerstattung Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Rückforderungsrecht in Zukunft nicht geltend machen werde.

5) Der Umstand, dass im Fall der Nichtgewährung von Kindergeld Sozialhilfe gewährt worden wäre, die keinem Rückforderungsanspruch unterlegen hätte, berührt die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nach § 70 Abs. 2 EStG nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 925 Nr. 12
MAAAB-52693

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FG Münster, Urteil v. 08.03.2005 - 6 K 1847/04 Kg

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