Aussetzung des Verfahrens, Rückforderung von Kindergeld
Kindergeld
Leitsatz
1) Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO bis zu einer Entscheidung in einem parallel angestrengten Billigkeitsverfahren
kommt nicht in Betracht.
2) Bei der Vorschrift des § 70 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Norm.
3) Der Verbrauch des Kindergelds steht einer Rückforderung desselben nach § 70 Abs. 2 EStG nicht entgegen.
4) Die Verwirkung des Rückforderungsanspruches setzt voraus, dass sich der zur Rückerstattung Verpflichtete nach dem gesamten
Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Rückforderungsrecht in Zukunft nicht
geltend machen werde.
5) Der Umstand, dass im Fall der Nichtgewährung von Kindergeld Sozialhilfe gewährt worden wäre, die keinem Rückforderungsanspruch
unterlegen hätte, berührt die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nach § 70 Abs. 2 EStG nicht.
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