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BSG 02.02.1995 11 RAr 21/94 11 RAr 1/94

Arbeitsförderung; | Berücksichtigung von Nachzahlungen beim Regelbemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld

Für das Regelbemessungsentgelt nach § 112 Abs. 1 bis 4 AFG kommt es nicht auf den Arbeitsentgeltanspruch, sondern allein auf das bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnete und zur Auszahlung bereitstehende Arbeitsentgelt an. Nachzahlungen können daher nicht zu einer neuen oder anderen Bestimmung des Regelbemessungentgelts führen. Aufgrund einer Nachzahlung wird jedoch die Indizwirkung des Regelbemessungsentgelts, daß der Arbeitslose dieses Entgelt erzielen würde, hätte er Arbeit, zweifelhaft. In Analogie zu § 112 Abs. 5 AFG möchte der 11. Senat des BSG daher in Fällen vorliegender Art eine Neubestimmung des Bemessungsentgelts zulassen und dabei auf das Arbeitsentgelt des § 112 Abs. 7 AFG zurückgreifen, wenn dieses im Einzelfall günstiger als das Regelbemessungentgelt...

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