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FG Münster Beschluss v. - 11 V 3819/04

Gesetze: FGO § 114 Abs 1, FGO § 114 Abs 3, FGO § 114 Abs 5, ZPO § 920 Abs 3, FGO § 69

Vorläufiger Rechtsschutz:

Einstweilige Anordnung gegen Betriebsprüfungsmaßnahmen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz

1) Ein Antrag auf sofortige Unterbrechung einer Außenprüfung sowie auf Unterlassen von Auskunftsersuchen an Dritte ist im Verfahren nach § 114 FGO nicht statthaft.

2) Für einen Antrag auf Auswechselung des Prüfers besteht nur dann ein Anordnungsanspruch, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer irreparable Rechtsverletzungen begehen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2437
HAAAB-52686

Preis:
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FG Münster, Beschluss v. 10.08.2004 - 11 V 3819/04

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