Zwischenschaltung einer GmbH, Gestaltungsmissbrauch, Zählobjekt
Einkommensteuer 1995 bis 1997 und 1999
Leitsatz
1) Grundstücksaktivitäten einer GmbH sind dem Steuerpflichtigen bei der Überprüfung der Voraussetzungen eines gewerblichen
Grundstückshandels nicht zuzurechnen.
2) Die Zwischenschaltung einer GmbH in Grundstücksaktivitäten ist aufgrund beachtlicher wirtschaftlicher Gründe nicht rechtsmissbräuchlich
i.S.v. § 42 AO, wenn die Wahl dieser Rechtsform der Minimierung des persönlichen Haftungsrisikos des Steuerpflichtigen dient.
3) Grundstücksverkäufe einer nicht rechtsmissbräuchlich zwischengeschalteten GmbH können bei der Überprüfung der Grundstücksaktivitäten
des Steuerpflichtigen nicht als sog. Zählobjekte berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 9/2005 S. 5 DStRE 2005 S. 1011 Nr. 17 EFG 2005 S. 953 Nr. 12 INF 2005 S. 406 Nr. 11 KÖSDI 2005 S. 14806 Nr. 10 NAAAB-52684
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