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BBK 9/2005 S. 4496

GmbH | unterlassene Teilnahme an einer Kapitalerhöhung als vGA?

Ist eine GmbH neben ihren Gesellschaftern an einer anderen KapGes beteiligt und nimmt sie an einer Kapitalerhöhung bei jener Gesellschaft nicht teil, so kann dieses Verhalten nur dann zu einer vGA führen, wenn die GmbH für ihr Recht zum Bezug neuer Anteile ein Entgelt hätte erzielen können (). ▶ Anmerkung von RiFG Bernd Rätke, Berlin: Die A-GmbH war zusammen mit ihren Gesellschaftern an der B-GmbH beteiligt und nahm im Gegensatz zu ihren Gesellschaftern an der Kapitalerhöhung der B-GmbH nicht teil, so dass sich ihr Beteiligungsgrad – und damit auch ihre Beteiligung an den stillen Reserven bei der B-GmbH – von 25 % auf 10 % reduzierte. Der BFH bejaht eine vGA bei der A-GmbH aufgrund der verhinderten Vermögensmehrung nur dann, wenn die A-GmbH entweder in...

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