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BBK 9/2005 S. 4496

Kapitalgesellschaft | Fremdvergleich bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG

Maßgeblicher Zeitpunkt für den der KapGes nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 ermöglichten Gegenbeweis für die Fremdüblichkeit eines ihr gewährten Darlehens ist regelmäßig der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (Abweichung vom BStBl 1995 I S. 25, 176, Tz. 61). Fremder Dritter i. S. des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 kann auch eine Person sein, die in der Folgezeit Anteilseigner der KapGes oder eine diesem nahe stehende Person i. S. von § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1996 wird, dies aber im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch nicht war (). ▶ Anmerkung von RiFG Bernd Rätke, Berlin: Der BFH stellt zunächst fest, dass es für die Anwendung des § 8a KStG nicht darauf ankommt, dass die Beteiligungsvoraussetzungen des § 8a Abs. 1 KStG bereits bei Darlehensgewährung erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, dass bei Entrichtung der Zinsen die Beteiligungsvoraussetzungen des gegeben sind. Wird - wie im Streitfall - der GmbH in 1995 ein Darlehen durch einen Dritten gewährt, der sich erst ab 1996 an der GmbH beteiligt, so können deshalb die ab 1996 gezahlten Zinsen nach BStBl 1995 I S. 25, 176

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