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USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen weiterhin in Papierform
Für Zeiträume nach dem können USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen weiterhin in Papierform abgegeben werden, obwohl die Daten nach der Gesetzeslage seit dem grundsätzlich elektronisch zu übermitteln sind (Änderungen von § 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG durch das StÄndG 2003, vgl. BBK F. 2 S. 1259). Dies hat jetzt das FinMin NRW beschlossen. Hintergrund des Erlasses ist, dass diese Vorschriften nur die Art der Übermittlung regeln, jedoch nicht die durch § 150 Abs. 1 Satz 1 AO vorgeschriebene Form einer Steuererklärung. Die Papieranmeldungen sind somit auch weiterhin rechtsgültige (Vor-)Anmeldungen. Zur Vermeidung unbilliger Härten, z. B. wenn ein Unternehmer über keinen Internet-Anschluss verfügt, kann das FA schon bisher im Einzelfall auf die elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Anmeldun...