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Neugestaltung der Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer nach dem BilReG
Auswirkungen auf den Mittelstand
++ Kernaussagen ++Durch das BilReG vom Dezember 2004 hat der Gesetzgeber die Unabhängigkeitsanforderungen an den Abschlussprüfer im Rahmen einer Neugestaltung an internationale Erfordernisse angepasst. § 319 HGB regelt nunmehr Ausschlussgründe, die bei allen Abschlussprüfungen zu beachten sind. Darüber hinausgehende und nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen geltende Ausschlussgründe sind in § 319a HGB enthalten. Durch diese Differenzierung wird eine Verschärfung der vom Mittelstand zu beachtenden Regelungen weitgehend vermieden, so dass signifikante Zusatzbelastungen regelmäßig nicht zu erwarten sind. Für mittelständische Unternehmen wird daher in den meisten Fällen auch weiterhin eine „Beratung aus einer Hand” möglich sein.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Einführung | III. | Regelungen für Unternehmen von öffentlichem
Interesse | ||
II. | Regelungen für sämtliche Prüfungen | IV. | Fazit |
I. Einführung
Ausgelöst durch die spektakulären Unternehmenskrisen und Bilanzskandale der letzten Jahre hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer gesetzlich neu geregelt und verschärft. Der u. a. von den EU-Empfehlungen zur Unabhä...