Progressionsvorbehalt nach
§ 32b EStG;
keine Kürzung der im
Zusammenhang mit ausländischen Einkünften tatsächlich
angefallenen Werbungskosten um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach
§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 9a S. 1
Nr. 1 Buchst. a EStG i. d. F. des
Alterseinkünftegesetzes
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 025/05
Bezug:
Der (BStBl 2005 II S. 96) – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen sind. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 EStG (a.F.) gewährt wurde.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde das Urteil im BStBl II veröffentlicht und damit die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben.
Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit bisher zu der Rechtsfrage Einspruchsverfahren ruhen, sind diese durch Stattgabe zu erledigen.
Der bei der bisherigen maschinellen Verarbeitung ausgesteuerte Abbruchhinweis 09/4012 wird ab dem Rechenlauf nicht mehr ausgegeben.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S
2295 A
Fundstelle(n):
RAAAB-52609