OFD München - S 0177 - 4 St 423

Teilweise Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 2 AO

Nach § 58 Nr. 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einen Teil ihrer Mittel – höchsten die Hälfte – einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

1. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höchstgrenze ist grundsätzlich das Nettokapital der Körperschaft. Eine Körperschaft darf somit höchstens 50 v.H. ihres Nettokapitals in jedem Veranlagungszeitraum an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben.

Gesellschaft- und stiftungsrechtliche Bindungen (z.B. Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO) bleiben jedoch unberührt.

2. Auswirkungen unterschiedlicher Spendenhöchstbeträge

Bei der Weitergabe muss sichergestellt sein, dass Spenden, die beim Geber mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, bei der Empfängerkörperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden.

Verwendet die Empfängerkörperschaft diese Mittel für Zwecke, für die im Spendenrecht der Abzugssatz von 5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte gilt, ist der Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat, nicht zwangsläufig die Gemeinnützigkeit zu versagen. Diese Rechtsfolge ist nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, wie sie z.B. bei der Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigung vorliegen (vgl. AEAO Nr. 2 zu § 63), zu ziehen.

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der zuwendenden Körperschaft ist auch nicht entscheidend, ob die Verwendung der zugewendeten Mittel für einen geringer begünstigten Zweck eine Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG auslöst. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert und losgelöst von der Frage der Spendenhaftung zu prüfen, dabei sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0177 - 4 St 423
OFD Nürnberg v. - S 0177 - 23/St 31

Fundstelle(n):
MAAAB-52599