Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Auch wenn an die Erfolgsaussichten der Sache im PKH-Verfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. z.B. , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2003, 1857, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2003, 720), ist auch in Ansehung des gebotenen Prüfungsmaßstabs nicht zu erkennen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.
Der Senat kann offen lassen, ob die Darstellung der Zulassungsgründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wenigstens in „laienhafter Weise” erfolgt sein muss (siehe dazu Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 8), da das Urteil der Vorinstanz keine Rechtsfehler erkennen lässt, die eine Revision wegen eines der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe rechtfertigen könnte.
Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vortragen, die geltend gemachten Aufwendungen an die beiden Vereine seien als Werbungskosten bei den Einkünften der Antragsteller aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen, wenden sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen aber nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 24).
Das vorinstanzliche Urteil hat auch zutreffend entschieden, dass Unterhaltsleistungen an die im Irak lebenden Brüder des Antragstellers mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können. Im Streitfall besteht weder für den Antragsteller selbst noch für die mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau eine rechtliche Verpflichtung, die Brüder des Antragstellers zu unterstützen, denn nach deutschem Recht sind nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie gesetzlich unterhaltsverpflichtet. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Europarecht (siehe im Einzelnen , BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760). Ein Abzug der Unterhaltszahlungen kommt auch nicht nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG in Betracht. Denn § 33a Abs. 5 EStG schließt die Anwendung des § 33 EStG für typische Unterhaltsaufwendungen zugunsten anderer Personen aus. Hieran hat sich —wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat— durch die Neufassung des § 33a EStG im JStG 1996 nichts geändert.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht entstanden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1067 Nr. 7
BAAAB-52568