Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision
Gesetze: FGO § 155; ZPO § 321a
Instanzenzug:
Gründe
Die Klage der Antragsteller gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 war durch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) abgewiesen worden. Der beschließende Senat ließ mit Beschluss vom IV B 24/02 die Revision dagegen zu, hat diese dann aber durch Beschluss vom IV R 66/02 als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war. Diese Entscheidung ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller durch einfachen Brief bekannt gegeben worden. Die Aufgabe zur Post ist am erfolgt. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten haben ausgeführt, dass der Beschluss am „zugestellt” worden sei.
Mit der am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Gegenvorstellung machen die Antragsteller geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. Die Entscheidung des beschließenden Senates stelle unzumutbare, aus Sachgründen nicht gerechtfertigte Anforderungen an die anwaltliche Aktenführung, Fristenüberwachung und Kontrolle von erteilten Weisungen. Sie verweisen deshalb auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegte Verfassungsbeschwerde, die sie zum Gegenstand ihres Vorbringens machen.
Sie führen weiter aus, dass diese Gegenvorstellung zur vollständigen Ausschöpfung des Rechtsweges vorsorglich erhoben worden sei, weil das BVerfG die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen ihrer Subsidiarität in Einzelfällen von einer zuvor erhobenen Gegenvorstellung abhängig gemacht habe.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
1. Die Antragsteller selbst haben ihr Begehren als Gegenvorstellung bezeichnet. Auch der Senat geht von einer Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen die Verwerfung der Revision wegen Einkommensteuer 1991 bis 1994 aus.
Die von den Antragstellern erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom IV S 12/03, BFH/NV 2004, 972). § 321a ZPO ist zwar unmittelbar nur auf unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte des ersten Rechtszugs der Zivilgerichtsbarkeit anwendbar. Die Vorschrift gilt indessen entsprechend auch für die Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten —insbesondere der Finanzgerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). Die entsprechende Anwendung ist auch nicht auf Gerichte der ersten Instanz beschränkt (, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2002, 2657). Sie ist vielmehr immer dann geboten, wenn die Entscheidung eines Gerichts nicht mehr anfechtbar ist. Für die entsprechende Anwendung des § 321a ZPO spricht auch der (BGBl I 2004, 124, NJW 2003, 3687). Dort ist unter B.II.4. bestimmt, dass bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit besteht, die Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht zu beantragen, dessen Entscheidung wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs angegriffen wird. Dieser Antrag soll innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen sein. Diese Frist ist offensichtlich an die des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt.
Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist indessen nicht innerhalb dieser Frist erhoben worden und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Die Antragsteller haben die Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO von zwei Wochen nicht gewahrt. Denn der Beschluss, durch den die Revision verworfen worden ist, ist ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten ihren eigenen Angaben zufolge am bekannt gegeben worden. Die Gegenvorstellung ist aber als Telefax dem BFH erst am zugegangen.
2. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —in der vor dem gültigen Fassung— analog. Wird die Gehörsrüge verworfen, so fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an. Die analoge Anwendung des § 321a ZPO gebietet zugleich die analoge Anwendung der entsprechenden Kostenfolge (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 972).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1094 Nr. 7
JAAAB-52561