Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
Bezug:
Bei der abschließenden Überarbeitung des amtlichen Vordrucks wurden Änderungen bei den Hinweisen 3 und 4 vorgenommen. Diese Änderungen wurden im endgültigen BMF-Schreiben bei den Anweisungen über die Abweichungen für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 nicht zutreffend nachvollzogen. Es handelt sich dabei um ein redaktionelles Versehen.
Tz. 3 und 4 des werden mit folgenden Wortlaut im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht:
„3. Das Gesetzeszitat in Nummer 4 lautet: „§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG”. Der entsprechende Hinweis lautet „Es handelt es sich um eine Leibrente aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG).”.
4. Das Gesetzeszitat in Nummer 5 lautet: „§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV” und Satz 2 des entsprechenden Hinweises entfällt.”
BMF v. - IV C 3 - S 2257 b - 13/05 I
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
WAAAB-52535