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FG Münster Beschluss v. - 3 V 1796/04 Erb EFG 2005 S. 883 Nr. 11

Gesetze: ZPO § 53, AO § 34 Abs 1, AO § 122 Abs 1, AO § 155 Abs 3, AO § 162 Abs 1, Abs 2, AO § 169 Abs 2 Nr 2, AO § 170 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 20 Abs 1, ErbStG § 31 Abs 6, ErbStG § 32 Abs 1, BGB § 1919, BGB § 1960 Abs 2, BGB § 1962, FGO § 58 Abs 2

Finanzgerichtsordnung, Erbschaftsteuer:

Antragsbefugnis des Nachlasspflegers; Steuerfestzsetzung bei Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO; Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Nachlasspfleger

Leitsatz

1) Der Nachlasspfleger ist nach Anordnung der Nachlasspflegschaft bis zu deren Aufhebung durch das Amtsgericht gesetzlicher Vertreter der Erben und als solcher im Verfahren des einstweiliger Rechtsschutzes antragsbefugt.

2) Die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beginnt aufgrund der Sonderregelung des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht zu laufen, bevor der oder die Erben bekannt sind. Der Umstand, dass der Beginn der Festsetzungsfrist gehemmt ist, steht einer Steuerfestsetzung nicht entgegen.

3) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuer-Schätzungsbescheides, der wegen Unkenntnis der Person des oder der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in einem Bescheid bekanntgegeben wird und der sich bezüglich der Schätzungsgrundlagen an den Angaben des Nachlasspflegers orientiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 883 Nr. 11
WPg 2005 S. 1223 Nr. 22
SAAAB-52519

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FG Münster, Beschluss v. 07.07.2004 - 3 V 1796/04 Erb

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