Antragsbefugnis des Nachlasspflegers; Steuerfestzsetzung bei
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO; Erbschaftsteuerfestsetzung
gegenüber dem Nachlasspfleger
Leitsatz
1) Der Nachlasspfleger ist nach
Anordnung der Nachlasspflegschaft bis zu deren Aufhebung durch das Amtsgericht
gesetzlicher Vertreter der Erben und als solcher im Verfahren des einstweiliger
Rechtsschutzes antragsbefugt.
2) Die Festsetzungsfrist des §
169 Abs. 2 Nr. 2 AO beginnt aufgrund der Sonderregelung des § 170 Abs. 5
Nr. 1 AO nicht zu laufen, bevor der oder die Erben bekannt sind. Der Umstand,
dass der Beginn der Festsetzungsfrist gehemmt ist, steht einer
Steuerfestsetzung nicht entgegen.
3) Bei der im Aussetzungsverfahren
gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich keine ernsthaften
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines
Erbschaftsteuer-Schätzungsbescheides, der wegen Unkenntnis der Person des
oder der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in einem Bescheid
bekanntgegeben wird und der sich bezüglich der Schätzungsgrundlagen
an den Angaben des Nachlasspflegers orientiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 883 Nr. 11 WPg 2005 S. 1223 Nr. 22 SAAAB-52519
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 07.07.2004 - 3 V 1796/04 Erb
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