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FG Münster Beschluss v. - 3 V 1795/04 Erb

Gesetze: ZPO § 53, AO § 34 Abs 1, AO § 122 Abs 1, AO § 155 Abs 3, AO § 162 Abs 1, Abs 2, ErbStG § 20 Abs 1, ErbStG § 31 Abs 6, ErbStG § 32 Abs 1, BGB § 1919, BGB § 1960 Abs 2, BGB § 1962, FGO § 58 Abs 2, ZPO § 53, AO § 34 Abs 1, AO § 122 Abs 1, AO § 155 Abs 3, AO § 162 Abs 1, Abs 2, ErbStG § 20 Abs 1, ErbStG § 31 Abs 6, ErbStG § 32 Abs 1, BGB § 1919, BGB § 1960 Abs 2, BGB § 1962, FGO § 58 Abs 2

Finanzgerichtsordnung, Erbschaftsteuer:

Antragsbefugnis des Nachlasspflegers; Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Nachlasspfleger

Leitsatz

1) Der Nachlasspfleger ist nach Anordnung der Nachlasspflegschaft bis zu deren Aufhebung durch das Amtsgericht gesetzlicher Vertreter der Erben und als solcher im Verfahren des einstweiliger Rechtsschutzes antragsbefugt.

2) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuer-Schätzungsbescheides, der wegen Unkenntnis der Person des oder der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in einem Bescheid bekanntgegeben wird und der sich bezüglich der Schätzungsgrundlagen an den Angaben des Nachlasspflegers orientiert.

Fundstelle(n):
IAAAB-52518

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 07.07.2004 - 3 V 1795/04 Erb

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