Antragsbefugnis des Nachlasspflegers; Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Nachlasspfleger
Leitsatz
1) Der Nachlasspfleger ist nach Anordnung der Nachlasspflegschaft bis zu deren Aufhebung durch das Amtsgericht gesetzlicher
Vertreter der Erben und als solcher im Verfahren des einstweiliger Rechtsschutzes antragsbefugt.
2) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit
eines Erbschaftsteuer-Schätzungsbescheides, der wegen Unkenntnis der Person des oder der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger
in einem Bescheid bekanntgegeben wird und der sich bezüglich der Schätzungsgrundlagen an den Angaben des Nachlasspflegers
orientiert.
Fundstelle(n): IAAAB-52518
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 07.07.2004 - 3 V 1795/04 Erb
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