Unwiderruflichkeit der Zustimmung eines Stpfl. zur verbösernden Änderung
Leitsatz
Hat die Finanzbehörde den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 172
Abs. 1 Nr. 2a AO zu dessen Ungunsten geändert, so kann mit einer hiergegen gerichteten Sprungklage mangels Beschwer nicht
zulässigerweise eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zustimmung zu der verbösernden
schlichten Änderung nicht mit der erklärten Absicht erteilt worden ist, den geänderten Bescheid anzufechten.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 883 Nr. 11 GAAAB-52510
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2005 - 18 K 4607/03 E
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