Beklagtenwechsel bei ZuständigkeitsänderungenUnternehmensberatung über AG in der SchweizDBA-Schweiz: Rechtshilfe wegen Abgabebetrugs
Leitsatz
1.1 Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen als der ursprüngliche Bescheid oder die Einspruchsentscheidung,
wechselt mit dem Verfahrensgegenstand nach § 68 FGO auch das passiv legitimierte Finanzamt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr.
3 FGO.
1.2 Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern
durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG, Amtl. Anz. Hamburg 2004, 1093) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel.
2. Bei der Beweislast des Finanzamts für undeklarierte Einnahmen aus der Zwischenschaltung einer (unverflochtenen) schweizerischen
AG in die eigene unternehmensberatende Tätigkeit bleibt es auch dann, wenn zwar einerseits andere Berater zusätzliche Beträge
hinterzogen haben, aber andererseits die AG durch ihr weiteres Personal in der Schweiz wesentliche aktive Beiträge zur Unternehmensberatung
geleistet hat.
3. Die erweiterte Auskunftsklausel des Art. 27 DBA-Schweiz in der Fassung vom ist erst auf ab 2004 begangenen
Abgabebetrug anzuwenden. Für vorherige Fälle werden Unterlagen und Auskünfte durch schweizerische Rechtshilfe nur für steuerstrafrechtliche
Zwecke mit dem Vorbehalt übermittelt, dass sie für die steuerrechtliche Veranlagung nicht verwertbar sind.
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung obsiegender finanzgerichtlicher Urteile richtet sich weiterhin
nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. der Vorschrift § 708 Nr. 10 ZPO, ungeachtet deren Neufassung durch das JuMoG vom
(BGBl. I S. 2198: "Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte"), durch die der Anwendungsbereich nur auf andere
letzte Tatsacheninstanzgerichte erweitert werden sollte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 527 Nr. 9 EFG 2005 S. 923 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2005 S. 712 KÖSDI 2006 S. 15037 Nr. 4 WPg 2006 S. 1176 Nr. 18 NAAAB-52483
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.09.2004 - III 445/01
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