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BSG 12.04.2005 B 2 U 27/04 R, NWB 17/2005 S. 144

Unfallversicherung | Begriff des Unfallereignisses

Die Definition des Unfalls i. S. der Unfallversicherung als eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt, dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Sie besagt aber nicht, dass es eines äußerlich sichtbaren Geschehens oder Vorgangs bedarf. Es genügt auch, wenn durch eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende außergewöhnliche Kraftanstrengung ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird (hier: Gehirnblutung bei dem Versuch, einen festgefrorenen Grabstein anzuheben), der die gesundheitliche Schädigung bewirkt ().

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