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Strafrecht | Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
Der Große Senat des BGH für Strafsachen hatte mit Beschl. v. – GSSt 1/04 entschieden, dass Urteilsabsprachen grundsätzlich zulässig sind. Absprachen über den Schuldspruch sind dagegen unzulässig. Der Angeklagte darf auch nicht dadurch zu einer Absprache gedrängt werden, dass ihm für ein „streitiges” Verfahren eine unangemessen hohe Strafe angekündigt wird. Dagegen darf das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Angeklagte neben der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qual...