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Lohnsteuer | Fahrtätigkeit i. S. der R 37 Abs. 4 LStR 2004
Das (BStBl 2002 II S. 779) führte zu einer Neudefinition des Begriffs der Fahrtätigkeit in R 37 Abs. 4 LStR 2004. Die OFD Düsseldorf hat nun mit Verfügung v. - S 2338 A - St 221 zu der Frage Stellung genommen, ob Binnenschiffer (und auch Seeleute) eine Fahrtätigkeit ausüben. See-/Binnenschiffer, die täglich zu ihrer Wohnung (an Land) zurückkehren und/oder nur gelegentlich auf dem Schiff übernachten (z. B. bei zweitägiger Fahrt), üben eine Fahrtätigkeit aus mit der Folge, dass pauschale Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG und R 39 LStR anzusetzen sind. Die Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG gilt nicht (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR). Dagegen stellt eine auf Dauer abgestellte/längerfristige Unterkunft eines See-/Binnenschiffers an Bord des Schiffes eine (Zweit-)Wohnung dar mit der Folge, dass Verpflegungsmehraufwendungen ...