Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG
Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG je gesondert mitzuteilen. Die Mitteilung nach amtlichem Vordruck ist ab dem Kalenderjahr 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Sofern dem Leistungsempfänger die zugeflossenen Leistungen vor der Veröffentlichung des Vordrucks im Bundessteuerblatt in anderer Form schriftlich zutreffend mitgeteilt worden sind, ist in diesen Fällen eine erneute Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nicht erforderlich.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hiermit bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist ab dem Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 ist der Vordruck mit folgenden Abweichungen zu verwenden:
„Wichtiger Hinweis” Satz 2 lautet wie folgt: „Die nachstehend mitgeteilten Beträge sind bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in die Anlage SO einzutragen.”
Nummer 3 und Hinweis 3 entfallen.
Das Gesetzeszitat in Nummer 4 lautet: „§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG”. Die Sätze 2 und 3 des entsprechenden Hinweises lauten „Es handelt sich um eine Leibrente aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG).”.
Das Gesetzeszitat in Nummer 5 lautet: „§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV” und Hinweis 4 Satz 1 lautet: „Es handelt sich um eine abgekürzte Leibrente (z.B. Erwerbsminderungsrente, Waisenrente) aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht.”.
Das Gesetzeszitat in Nummer 6 lautet: § 22 Nr. 5 Satz 2 oder 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und Hinweis 6 lautet: „Es handelt sich um die Auszahlung von nicht gefördertem Kapital aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), wenn die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung der Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Bescheinigt werden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen. Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung.”.
Der Satz „Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22a EStG auch der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).” entfällt.
Hinweis 2 Satz 3 lautet: „Das Finanzamt gewährt jedoch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG und den Versorgungs-Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, soweit diese nicht anderweitig aufgebraucht sind.”.
Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden zugelassen:
Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Die Nummern für die ausgedruckten Zeilen und Hinweise sind jedoch entsprechend dem amtlichen Vordruck beizubehalten. Sofern keine Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 8 oder im Sinne der Nummern 9 bis 11 des Vordrucks vorliegen, kann auch die entsprechende Überschrift entfallen.
Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des amtlichen Vordrucks nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern Leistungen im Sinne der Nummer 2 dieses Vordrucks bezogen werden, kann bei der Nummer 2 des amtlichen Vordrucks auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)” entfallen.
In Fällen, in denen die betriebliche Altersversorgung zum Teil kapitalgedeckt und zum Teil umlagefinanziert ist und das Trennungsprinzip (vgl. BStBl 2004 I S. 1065, Rz 170) beachtet wird, kann die auf dem umlagefinanzierten Teil beruhende Leibrente im Anschluss an die bescheinigten Leistungen wie folgt ausgewiesen werden: „Neben den oben bescheinigten Leistungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben Sie aus dem umlagefinanzierten Teil der betrieblichen Altersversorgung Rentenzahlungen in Höhe von … € erhalten, die der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegen und ebenfalls in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.”.
Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster und die Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Dieses Schreiben und das Vordruckmuster werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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(Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) | Datum der Absendung | ||
(Bekanntgabeadressat) | Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus Ihrer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Die nachstehend mitgeteilten Beträge sind bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung auf Seite 2 der Anlage R einzutragen. | ||
Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt | |||
über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG) | |||
für das Kalenderjahr _______________ |
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Name, Vorname | Geburtsdatum (soweit bekannt) | |
Straße, Hausnummer | ||
Postleitzahl, Wohnort | ||
Vertragsnummer (soweit vorhanden) | Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer (soweit vorhanden) | |
Anbieternummer (soweit vorhanden) | Zertifizierungsnummer (soweit vorhanden) |
Grund für die Mitteilung:
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□ | erstmaliger Bezug von Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG |
□ | Änderung des Leistungsbetrags gegenüber dem Vorjahr |
□ | Bezug von Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 4 bis 6 EStG |
□ | Berichtigung der für dieses Kalenderjahr erstellten Mitteilung vom__________ |
Sie haben aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus Ihrer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Kalenderjahr __________
folgende steuerpflichtige Leistungen erhalten:
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Nr. | Besteuerung nach | Betrag in Euro/Cent |
1 | ||
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3 | § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG [3] | |
4 | § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG [4] | |
5 | § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV [5] | |
6 | ||
7 | § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG ohne Erträge, die dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) unterliegen [7] | |
8 |
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Nr. | Besteuerung nach | Betrag in Euro/Cent |
9 | ||
10 | ||
11 |
Diese Bescheinigung ist maschinell erstellt und daher nicht unterschrieben. Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22a EStG auch der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).
Geförderte Beiträge im Sinn des § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Beiträge, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde, oder nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreie Leistungen. Gefördertes Kapital in diesem Sinne ist Kapital, das auf geförderten Beiträgen und Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG beruht.
BMF v. - IV C 3 - S 2257 b - 13/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
HAAAB-52365
1Es handelt sich um Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auch wenn sie von inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften erbracht werden, oder aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse, soweit die Leistungen auf gefördertem Kapital beruhen. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung.
2Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, wenn bereits vor dem laufende Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse oder auf Grund einer Versorgungszusage gewährt wurden und die Versorgungsverpflichtung zwischenzeitlich auf diesen Pensionsfonds übertragen wurde. Der bescheinigten Leistungen unterliegen zwar in vollem Umfang der Besteuerung. Das Finanzamt gewährt jedoch den Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG sowie den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, soweit diese nicht anderweitig aufgebraucht sind.
3Es handelt sich um Leistungen aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Die der Leistung zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde nach dem erteilt (Neuzusage) und erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Die Besteuerung erfolgt – wie die Besteuerung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Kohorte).
4Es handelt sich um eine Leibrente aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Die Leibrente fließt aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder die der Leibrente zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde vor dem erteilt (Altzusage; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG) oder die Versorgungszusage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
5Es handelt sich um eine abgekürzte Leibrente (z.B. Erwerbsminderungsrente, Waisenrente) aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Die abgekürzte Leibrente fließt aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder die der Leibrente zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde vor dem erteilt (Altzusage; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG) oder die Versorgungszusage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Die abgekürzte Leibrente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Der Ertragsanteil ergibt sich aus der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV.
6Es handelt sich um die Auszahlung von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen wurde, werden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bescheinigt. Andernfalls enthält die Mitteilung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge oder – wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat – die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags. Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung.
7Bescheinigt sind die auf nicht gefördertem Kapital beruhenden Erträge aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren) zu besteuern sind. Die bescheinigten Erträge unterliegen in diesem Umfang der Besteuerung.
8Bescheinigt sind die auf nicht gefördertem Kapital beruhenden Erträge aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG, die der Besteuerung nach § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren) unterliegen.
9Das Altersvorsorgevermögen (= Kapital, das auf nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den gewährten Altersvorsorgezulagen beruht) wurde steuerschädlich im Sinne des § 93 Abs. 1 oder § 95 EStG verwendet. Bescheinigt ist das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Eigenbeiträge (einschließlich der Beitragsanteile für die Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und der zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung) und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI EStG. Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung. Bei vor dem abgeschlossenen Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall erfolgt in Fällen der schädlichen Verwendung die Besteuerung nicht nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern nach § 22 Nr. 5 Satz 6 EStG.
10Eine steuerschädliche Verwendung nach § 92a Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG liegt vor, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor der vollständigen Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags endet oder bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 12 Monaten. Der bescheinigte Betrag setzt sich zusammen aus den Zuwächsen (z.B. Zinserträge und Kursgewinne), die in dem bei der steuerschädlichen Verwendung noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag enthalten sind (§ 22 Nr. 5 Satz 5 Halbsatz 1 EStG) und dem Vorteil, der sich durch die zinslose Nutzung des noch nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ergibt. Dieser Vorteil wird mit 5 % (Zins und Zinseszins) für jedes volle Kalenderjahr der Nutzung berechnet (§ 22 Nr. 5 Satz 5 Halbsatz 2 EStG). Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung.
11Es handelt sich um Erträge aus einer vor dem abgeschlossenen Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall, bei der im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit des Versicherungsvertrages insgesamt weniger als 12 Jahre betragen hat oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgeltlich erworben worden sind, oder um Erträge aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag, bei dem die in diesem Vertrag angesammelten Erträge nicht bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes besteuert wurden. Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung.