Besteuerung von Umsätzen mit Geldspielgeräten
Bezug:
Mit seinem Urteil vom (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02) hat der EuGH entschieden, dass die nationale Gesetzgebung gegen Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom verstoße, wenn die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerbefreit sei, während anderen Wirtschaftsteilnehmern, die nicht Spielbankbetreiber seien, für die Ausübung der gleichen Tätigkeit keine Steuerbefreiung gewährt würde. Damit hat der EuGH nur auf die Wettbewerbsgleichheit Bezug genommen und nicht – wie vielfach fälschlicherweise angenommen – die Umsätze aus Geldspielgeräten generell von der Umsatzsteuer befreien wollen.
Die Referatsleitern des Bundes und der Länder haben auf ihrer letzten Sitzung vereinbart, dass zunächst die Entscheidung des BFH abzuwarten sei, der sich dazu äußern müsse, ob die Sachverhalte der in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und der an anderen Orten aufgestellten Geldspielgeräte vergleichbar seien.
Zur Zeit komme eine Erstattung der entstandenen Umsatzsteuer nicht in Betracht. Es ist weiterhin davon auszugehen, das Umsätze aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterliegen. Das gilt für künftige und zurückliegende Zeiträume gleichermaßen. Anhängige Verfahren können zum Ruhen gebracht werden. Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Finanzbehörde Hamburg v. - 53 - S 7165 - 001/03
Fundstelle(n):
ZAAAB-52226