Insolvenzverfahren über das Vermögen von Personengesellschaften;
Anrechung von Kapitalertragsteuer (einschl. Zinsabschlag), Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Wird über das Vermögen einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) das Insolvenzverfahren eröffnet, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – soweit das Vermögen der Personengesellschaft betroffen ist – auf den Insolvenzverwalter über. Dieser ist als gesetzlicher Vertreter der Personengesellschaft für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich; er haftet für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten und zieht den Neuerwerb zur Masse.
Sind der Personengesellschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Verwaltung/Verwertung des Vermögens als Gläubigerin Kapitalerträge zuzurechnen, stehen diese der Masse uneingeschränkt zur Verfügung. Entsprechende Steuerabzugsbeträge und der darauf erhobene Solidaritätszuschlag zählen daher zu den Masseverbindlichkeiten, deren Geltendmachung (Festsetzung, Erhebung) zulässig ist.
Diese Kapitalerträge gehören einschließlich einbehaltener Steuerabzugsbeträge, ggf. anzurechnender Körperschaftsteuer und einbehaltener Solidaritätszuschläge zu den Betriebseinnahmen/Einnahmen der Personengesellschaft.
Steuerrechtlich werden die auf der Ebene der Personengesellschaft ermittelten Einkünfte den Gesellschaftern zugerechnet. Die Besteuerung der Einkünfte erfolgt anschließend auf der Gesellschafterebene. Die Anrechnung (§ 36 EStG, § 1 Abs. 2 SolZG) der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer, (ggf.) Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt daher auch auf der Ebene der Gesellschafter und nicht bei der Personengesellschaft (siehe hierzu auch Tz. 3.3.8. der Fortbildungsunterlage OFD Koblenz „Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG” – Stand ).
Die Einkünfte sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a) AO und die Steuerabzugsbeträge, sowie die anrechenbare Körperschaftsteuer und der jeweilige Solidaritätszuschlag nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Die Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO setzt die Vorlage einer entsprechenden Steuerbescheinigung (siehe – St 34 2) voraus.
Ist die Steuerschuld des Gesellschafters geringer als die Steuerabzugsbeträge bzw. die anzurechnende Körperschaftsteuer, ist somit der jeweilige Gesellschafter, nicht aber die Personengesellschaft, erstattungsberechtigt ( BFH/NV 1996 S. 112).
OFD Koblenz v. - S 0550 - St 34 2S 0550 - St 31 3S 2241 A - St 34 2S 2241 A - St 31 3
Fundstelle(n):
LAAAB-52209