Spontanauskünfte des deutschen FA an die Russische Föderation über Provisionszahlungen an einen Russen
Leitsatz
1) Spontanauskünfte durch ein deutsches Finanzamt an die Russische Föderation über Provisionszahlungen für Handelsvertretertätigkeit
an einen Russen sind gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO 1977 i.V.m. § 117 Abs. 2 AO 1977, Art. 26 DBA-Russland für die dortige Einkommensbesteuerung
zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Finanzverwaltung, an die eine solche Auskunft gerichtet ist, sich die Information
über Einkünfte des Russen nicht selbst beschaffen kann, weil die Zahlungen auf dessen Konto bei einer deutschen Bank geleistet
worden sind.
2) Das die Provisionen zahlende deutsche Unternehmen kann nicht substantiiert herleiten, dass ein angedrohter Abbruch weiterer
Vermittlungstätigkeit durch den Russen im Falle der Spontanauskunft zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führt.
3) Es ist nicht anzunehmen, dass sich aus der schlichten Mitteilung von Einkünften des russischen Handelsvertreters nachteilige
Folgen für das deutsche zahlende Unternehmen wegen Verletzung des russischen Steuergeheimnisses durch die dortige Finanzbehörde
ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 754 Nr. 10 INF 2005 S. 362 Nr. 10 IStR 2005 S. 604 Nr. 17 UAAAB-52190
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 10.01.2005 - 4 V 5580/04 S
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