Nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Änderung
bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend die Behandlung von
Geldspielautomatenumsätzen aufgrund geänderter Rechtslage infolge
eines Urteils des EuGH
Umsatzsteuer 1979–1986
Leitsatz
1. Es verstößt auch unter
Berücksichtigung des Emmott-Urteils weder gegen den Grundsatz der
Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die
nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur
Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach
den Vorschriften der § 169 ff. AO Festsetzungsverjährung eingetreten
ist. Das nach Ablauf der Festsetzungsfrist eintretende Änderungsverbot der
deutschen Abgabenordnung gilt gleichermaßen, wenn sich nachträglich
eine bessere Rechtserkenntnis durch Ergehen einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, durch eine Änderung der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes oder durch Bekanntwerden eines der seitherigen
Rechtsanwendung zuwider laufenden Erkenntnisses des Europäischen
Gerichtshofes ergibt.
2. Im Streitfall: Nach Ablauf der
Festsetzungsfrist keine Änderung bestandskräftiger
Umsatzsteuerbescheide des Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der
nachträglich geänderten Rechtslage infolge des
„Glawe”-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (vom
C-38/93, BStBl II 1994, 548).
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Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1042 Nr. 17 EFG 2005 S. 910 Nr. 11 IStR 2005 S. 604 Nr. 17 UStB 2005 S. 225 Nr. 8 WPg 2005 S. 1224 Nr. 22 VAAAB-52181
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.02.2005 - 9 K 198/02
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