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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 271/00 EFG 2005 S. 856 Nr. 11

Gesetze: EStG 1997 § 7 Abs. 5, EStG 1997 § 7 Abs. 5a, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Neuaufbau des Daches im Rahmen der Aufstockung eines Gebäudes als Herstellungskosten

Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts

Einkommensteuer 1997 und 1998

Leitsatz

1. Die infolge der Aufstockung eines Gebäudes um ein zusätzliches Stockwerk und der gleichzeitigen Errichtung eines neuen Dachgeschosses anfallenden Kosten für den Neuaufbau des Daches sind als Herstellungskosten zu werten. Sie können auch nicht insoweit als Erhaltungsaufwand behandelt werden, als sie auch ohne die Aufstockung bei der Dachsanierung angefallen wären.

2. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die neu geschaffenen Mietwohnungen im zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss zusammen mit den bereits bestehenden vermieteten Wohnungen im ersten Obergeschoss des vor 1900 errichteten Gebäudes ein in bautechnischer Hinsicht neues selbständiges Wirtschaftsgut „fremden Wohnzwecken dienender Gebäudeteil” bilden. Die Baumaßnahmen (Errichtung neuer tragender Außen- und Innenwände zumindest im zweiten Obergeschoss und mindestens einer neuen Geschossdecke) kommen einem Neubau des fremden Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils gleich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 856 Nr. 11
KÖSDI 2005 S. 14701 Nr. 7
EAAAB-52178

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2004 - 11 K 271/00

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