Neuaufbau des Daches im Rahmen der Aufstockung eines Gebäudes als Herstellungskosten
Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts
Einkommensteuer 1997 und 1998
Leitsatz
1. Die infolge der Aufstockung eines Gebäudes um ein zusätzliches Stockwerk und der gleichzeitigen Errichtung eines neuen
Dachgeschosses anfallenden Kosten für den Neuaufbau des Daches sind als Herstellungskosten zu werten. Sie können auch nicht
insoweit als Erhaltungsaufwand behandelt werden, als sie auch ohne die Aufstockung bei der Dachsanierung angefallen wären.
2. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die neu geschaffenen Mietwohnungen im zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss zusammen
mit den bereits bestehenden vermieteten Wohnungen im ersten Obergeschoss des vor 1900 errichteten Gebäudes ein in bautechnischer
Hinsicht neues selbständiges Wirtschaftsgut „fremden Wohnzwecken dienender Gebäudeteil” bilden. Die Baumaßnahmen (Errichtung
neuer tragender Außen- und Innenwände zumindest im zweiten Obergeschoss und mindestens einer neuen Geschossdecke) kommen einem
Neubau des fremden Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils gleich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 856 Nr. 11 KÖSDI 2005 S. 14701 Nr. 7 EAAAB-52178
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2004 - 11 K 271/00
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