Keine Investitionszulage für einen nicht in der Innenstadt
gelegenen Schrotthandel
Investitionszulage 1999
Leitsatz
Offen bleiben konnte, ob ein
Unternehmen, welches Eisen- und Stahlschrott zu Sekundärrohstoffen
verarbeitet, in dem es Schrott sortiert, zerkleinert, teilweise bearbeitet,
anschließend zu Ballen presst und zur Weiterverarbeitung in Eisen- und
Stahlwerke liefert und damit als Handelsgewerbe anzusehen ist, zum sensiblen
Sektor der Eisen- und Stahlindustrie i.S. der Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2
Satz 2 InvZulG 1999 gehört, wenn die Investitionszulagenförderung
bereits ausscheidet, weil das Unternehmen nicht in der Innenstadt i.S. des
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 InvZulG 1999 gelegen ist.
Fundstelle(n): KAAAB-52176
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.11.2004 - 1 K 279/02
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