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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 174/00 EFG 2005 S. 859 Nr. 11

Gesetze: EStG 1997 § 12 Nr. 1, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1

Kosten für Studienreisen als Werbungskosten eines Berufsschullehrers

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Ein als Fachbereichsleiter für die Fortbildung von Lehrerkollegen im Fach Geschichte zuständiger Berufsschullehrer kann die Kosten einer Studienreise nach Wien, die er für den im Wesentlichen homogenen Teilnehmerkreis zu einer für touristisch geprägte Stadtbesichtigungen ungünstigen Jahreszeit organisiert und in deren Verlauf er unter besonderer Berücksichtigung der lehrplanmäßigen Vorgaben des Unterrichtsfachs Geschichte teilweise selbst Führungen durchgeführt und Vorträge gehalten hat und Führungen durch von ihm ausgesuchte wissenschaftliche Fachkräfte erfolgt sind, als Werbungkosten abziehen, da der Reise ein offensichtlicher beruflicher Anlass zugrunde gelegen hat.

2. Auch bei einem Lehrbeauftragten des Fachs Ethik kann eine Studienreise nach Indien, die zu einer Vielzahl touristisch attraktiver Stätten geführt hat, deren Besuch für jeden anderen Reisenden auch interessant gewesen wäre, nicht deshalb als ausschließlich beruflich veranlasst angesehen werden, weil im Verlauf der Reise auch Hintergrunderfahrungen und -erlebnisse ganz besonderer und intensiver Art abseits „ausgetretener touristischer Pfade” über und mit Vertretern einheimischer Kultur- und Religionsinstitutionen vermittelt worden sind.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 859 Nr. 11
INF 2005 S. 365 Nr. 10
KÖSDI 2005 S. 14701 Nr. 7
AAAAB-52175

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2004 - 11 K 174/00

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