Schadstoffgutachten zur Feststellung von
Bodenverunreinigungen
Werbungskostenabzug bei leerstehendem
Gebäude
Leitsatz
1. Die Kosten für ein als
Grundlage einer Entscheidung über die weitere Nutzung des Grundstücks
eingeholtes Schadstoffgutachten zur Feststellung von Bodenverunreinigungen sind
nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Es handelt sich hierbei um
Aufwendungen für den Grund und Boden.
2. Aufwendungen für eine
Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht
nicht endgültig aufgegeben hat. Die Vermietungsabsicht kann auch dann
weiter bestehen, wenn sich der Eigentümer darum bemüht, das
Grundstück entweder zu vermieten oder zu veräußern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 808 Nr. 14 EFG 2005 S. 873 Nr. 11 KÖSDI 2005 S. 14701 Nr. 7 QAAAB-52174
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.04.2004 - 12 K 283/01
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