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BFH 24.11.1994 V R 30/92

Umsatzsteuer; | Planung und Errichtung eines Messestandes (§§ 3, 3a UStG 1980)

Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Lieferung eines Messestandes wird dort ausgeführt, wo sich der Messestand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. (2) Sonstige Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, stehen in Zusammenhang mit dem Messegrundstück. (3) Die Planung und der Aufbau eines Messestandes sowie reine Werbeleistungen bilden keine einheitliche sonstige Leistung. (4) Mit der Vorschrift des § 3a UStG 1980 ist der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht nachgekommen, die Vorschrift des Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht umzusetzen. (5) Die Regelung in § 3a Abs. 2 UStG 1980 geht den Regelungen in § 3a Abs. 3 und 4 UStG 1980 vor.

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