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EuGH 27.01.2005 Rs. C-188/03, NWB 16/2005 S. 135

Kündigungsschutz | Anzeigepflicht vor Massenentlassung

Nach dem müssen Arbeitgeber sog. Massenentlassungen zunächst bei den Agenturen für Arbeit anzeigen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Bislang war es möglich, die Anzeige nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen (gestaffelt nach Betriebsgröße).

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