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BFH 14.09.1994 I R 78/94
Körperschaftsteuer; | Erbschaftsteuer als nichtabziehbare Betriebsausgabe (§ 10 Nr. 2 KStG 1984)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Die ErbSt ist eine sonstige Personensteuer i. S. des § 10 Nr. 2 KStG. Dies gilt auch für die gem. § 24 ErbStG in Jahresbeträgen erhobene Erbersatzsteuer. (2) § 10 Nr. 2 KStG ist auch insoweit anzuwenden, als die Jahresbeträge einen Zinsanteil enthalten. (3) § 35 EStG ist im Bereich der KSt unanwendbar.