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Gewerbesteuererklärung 2004
Auch für den Erhebungszeitraum 2004 hat sich das Gewerbesteuergesetz geändert, dieses Mal zum Vorteil gegenüber der Rechtslage des Jahres 2003. So ist die missglückte und nur mit erheblichem Arbeitsaufwand zu praktizierende Vorschrift des § 8a GewStG ersatzlos gestrichen und stattdessen eine Mindestbesteuerung in Form eines zwingenden Hebesatzes von mindestens 200 v. H. eingeführt worden. Eine Gemeinde hat sich bereits mit einer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbunden war, gegen die gesetzliche Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben, an das BVerfG gewandt. Ihr Antrag, die Regelung vorläufig auszusetzen, hatte jedoch keinen Erfolg. Der 2. Senat des BVerfG lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss v. - 2 BvR 2185/04 ab. Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt maschinell berechnet. Zur Kontrolle des Ergebnisses ist am Ende des Beitrags ein Schema dargestellt, das es ermöglicht, zu Kontrollzwecken den Gewerbesteuermessbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer selbst zu ermitteln.
I. Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer kommt nicht zur Ruhe, obwohl zwischenzeitlich zahlreiche h...BStBl 1978 II S. 125