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BFH 22.09.1994 IV R 82/93
Einkommensteuer; | freiwillige Zuwendung zur Abfindung weichender Erben (§ 14a EStG)
Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind nach dem auch insoweit nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, als sie den Betrag übersteigen, der den weichenden Erben nach der HöfeO zusteht.