1. Bei der Zusendung von Waren handelt es sich dann nicht um eine Lieferung im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn eine
sog. bewegte Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG mit einem Lieferort im europäischen Ausland als Beginn der Warenbewegung
gegeben ist.
2. Für die Unterscheidung zwischen bewegter und unbewegter Lieferung ist die Frage maßgebend, ob der Liefergegenstand zur
Verschaffung der Verfügungsmacht befördert werden muss oder nicht. Wann dies bei einem Kauf auf Probe gem. § 454 BGB vorliegt,
ist umstritten. Der erkennende Senat sieht die Zusendung der Ware vor Billigung beim Kauf auf Probe als für eine bewegte Lieferung
hinreichende Verschaffung der Verfügungsmacht an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 732 Nr. 12 EFG 2005 S. 817 Nr. 10 KÖSDI 2005 S. 14704 Nr. 7 UStB 2005 S. 227 Nr. 8 KAAAB-51969
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