Tankstellendach als Gebäude. Durch Baukostenzuschuss erworbenes Mitbenutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut.
Leitsatz
1. Wird als Gegenleistung für einen Baukostenzuschuss ein Mitbenutzungsrecht über mehrere Jahre eingeräumt, ist dieses als
entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren.
2. Eine Tankstelle ist zur Bemessung der Abschreibung nicht als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen, sondern es ist zwischen
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Technikgebäude, Fahrbahn, Hofbefestigung, Parkplatz, Einfriedung) zu differenzieren.
3. Eine Tankstellenüberdachung ist, auch wenn durchgehende Außenmauern fehlen, als Gebäude anzusehen, wenn sie Menschen oder
Sachen durch räumliche Umschließung hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ZAAAB-51938
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.11.2003 - 4 K 4342/02
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