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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 1271/99

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1993 § 2 Abs. 1 S. 3AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1UStG 1993 § 14 Abs. 3UStG 1993 § 14 Abs. 2UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b BGB § 951BGB § 812

Abzugsfähigkeit der in Zusammenhang mit der Renovierung eines einem Miteigentümer unentgeltlich überlassenen Gebäudeteils entstandenen Vorsteuern

wirtschaftliches Eigentum des Miteigentümers an dem Gebäudeteil

Umsatzsteuer 1995

Leitsatz

1. Trägt eine Erbengemeinschaft die Kosten für die Renovierung des gemeinschaftlichen Grundvermögens, welches die Miterben teils durch Eigennutzung, teils durch entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nutzen, liegt eine die Unternehmereigenschaft begründende wirtschaftliche Tätigkeit der Erbengemeinschaft nur insoweit vor, als die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.

2. Gehen die Miterben einer Erbengemeinschaft davon aus, dass das auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Miterben errichtete Werkstattgebäude diesem gehört, führt dies nicht zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums, wenn es an einer im Voraus getroffenen Vereinbarung über die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft des Miterbenden an dem Werkstattgebäude unter dauerndem Ausschluss der Erbengemeinschaft fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-51931

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 26.01.2005 - 7 K 1271/99

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