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FG München Urteil v. - 9 K 694/04 EFG 2005 S. 839 Nr. 11

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 367 Abs. 2 S. 1, AO § 367 Abs. 2 S. 3, AO § 350, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 20

Zufluss einer Tantieme durch Verbuchung auf Verrechnungskonto

Zur Änderungsbefugnis des Finanzamts nach Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung zu seinen Ungunsten

Ergehen eines dem Begehren nur teilweise entsprechenden Änderungsbescheids und Einlegung eines unzulässigen Einspruchs

Keine Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO im Rahmen eines unzulässigen Einspruchs

Keine erneute Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO, wenn nach Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu seinen Ungunsten das Finanzamt zunächst einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt und zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag als erledigt ansieht

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. Dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließt eine Tantieme bereits bei Verbuchung auf dem Verrechnungskonto der GmbH und nicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen späteren Auszahlung zu.

2. Erlässt das Finanzamt nach einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu seinen Ungunsten zunächst einen Änderungsbescheid, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt und in dem es zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag als erledigt ansieht, so ist ein vom Steuerpflichtigen dagegen eingelegter Einspruch mangels Beschwer unzulässig, mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwächst und weder eine Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang noch eine (weitere) Abhilfe nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 839 Nr. 11
XAAAB-51930

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FG München, Urteil v. 26.01.2005 - 9 K 694/04

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