Zu den Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich der UStDV muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er
oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das muss sich
aus den Belegen eindeutig ergeben.
Der bloße Umstand, dass es sich bei einem Unternehmen lt. Auskunft des Bundesamtes für Finanzen um einen „missing trader”
handelt, ergibt nicht, dass es sich um ein sog. Scheinunternehmen handelt.
Der Hinweis, dass Umsätze gegenüber der spanischen Steuerbehörde nicht erklärt wurden, mag zwar auf eine Steuerhinterziehung
hinweisen, stellt aber weder die Unternehmereigenschaft infrage, noch wird dadurch eine Scheinunternehmerschaft begründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 519 Nr. 9 EFG 2005 S. 826 Nr. 10 UStB 2005 S. 228 Nr. 8 YAAAB-51921
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.01.2004 - 16 K 226/03
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