Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Telefaxversendung ohne Sendebericht
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO.
Wie bei einer Versendung von Schriftstücken durch die Post trifft den Prozessbevollmächtigten auch bei einer Versendung per
Telefax die Pflicht der Ausgangskontrolle. Bei der Versendungsart per Telefax sind keine geringeren Anforderungen an die Ausgangskontrolle
zu stellen als bei einer Versendung zur Post.
Die Pflicht des Steuerberaters zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst
dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die
Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle, dass der Steuerberater sich einen Einzelnachweis
ausdrucken lässt, auf dessen Grundlage er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übermittlung prüfen kann und er die Notfrist
erst nach Kontrolle des Sendeberichts löscht. Das gilt insbesondere auch für die Verwendung von Zielwahltasten, bei denen
die Telefaxnummer abgespeichert ist.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1107 Nr. 18 EFG 2005 S. 800 Nr. 10 RAAAB-51919
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.01.2005 - 13 K 373/04
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