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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 373/04 EFG 2005 S. 800 Nr. 10

Gesetze: FGO § 56

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Telefaxversendung ohne Sendebericht

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO.

  2. Wie bei einer Versendung von Schriftstücken durch die Post trifft den Prozessbevollmächtigten auch bei einer Versendung per Telefax die Pflicht der Ausgangskontrolle. Bei der Versendungsart per Telefax sind keine geringeren Anforderungen an die Ausgangskontrolle zu stellen als bei einer Versendung zur Post.

  3. Die Pflicht des Steuerberaters zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle, dass der Steuerberater sich einen Einzelnachweis ausdrucken lässt, auf dessen Grundlage er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übermittlung prüfen kann und er die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts löscht. Das gilt insbesondere auch für die Verwendung von Zielwahltasten, bei denen die Telefaxnummer abgespeichert ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1107 Nr. 18
EFG 2005 S. 800 Nr. 10
RAAAB-51919

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.01.2005 - 13 K 373/04

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