Sachbezug bei ortsüblicher Miete unterhalb der Sachbezugswerte
Leitsatz
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben dem Lohn oder Gehalt gehören auch andere Bezüge und Vorteile, die
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder unter
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden, ist gleichgültig.
Stellt ein Landeskrankenhaus seinen Arbeitnehmern im Schwesterwohnheim Unterkünfte zur Verfügung, für die diese die im BAT
vereinbarten Zuzahlungen leisten, so liegt in der Differenz zwischen den nach BAT gezahlten Entgelten (ortsübliche Miete)
und den höheren Werten der Sachbezugsverordnung ein lohnsteuerpflichtiger Bezug.
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995, der für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf die amtlichen
Werte der Sachbezugsverordnung verweist, bleibt für einen hiervon abweichenden niedrigeren Sachbezugswert kein Raum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 784 Nr. 10 XAAAB-51917
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.09.2004 - 11 K 691/99
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