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FG Köln Urteil v. - 10 K 1139/04 EFG 2005 S. 822 Nr. 10

Gesetze: UStG § 6a Abs 1, UStG § 6a Abs 3 S 1, UStG § 6a Abs 4 S 1, UStG § 17 Abs 1 S 1 Nr 2, UStG § 17 Abs 2 Nr 3, UStG § 18e, UStG § 4 Nr 1b

Umsatzsteuer:

Rückgängigmachung einer Lieferung; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, Gutglaubensschutz

Leitsatz

1) Die Rückgängigmachung einer Lieferung i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erfordert, dass das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft aus der Sicht des Leistungsempfängers durch Rückgabe des empfangenen Gegenstandes an den Vertragspartner oder einen Dritten beseitigt wird und dadurch die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt entfällt.

2) Die Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG reicht aus, den Gutglaubenschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG auszulösen, wenn an Existenz und Person des tatsächlichen Abnehmers keine Zweifel bestehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 822 Nr. 10
PAAAB-51911

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FG Köln, Urteil v. 27.01.2005 - 10 K 1139/04

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