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OVG Niedersachsen 11.06.2003 4 LB 279/02, NWB 45/2003 S. 344

Sozialhilfe | Beihilfeanspruch für häuslichen Computer für Schüler

Ein häuslicher Personalcomputer mit Internetanschluss kann für einen Schüler ein notwendiges Lernmittel i. S. der §§ 12, 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG sein, zu dessen Beschaffung der Sozialhilfeträger eine Beihilfe gewähren muss, wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich einen PC nicht leisten können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nach dem Urt. des Nds. (NdsVBl 2003 S. 269) von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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